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Die alten Klassen 1,2,3,4,und 5 waren über
lange Jahre die Einteilung und jeder wusste, welche Fahrzeuge damit gefahren
werden durften.Zur Verdeutlichung haben wir die „neuen Führerscheinklassen“
nachmals aufgeteilt und wiedergegeben, welche Fahrzeuge damit gefahren
werden dürfen:
- Klasse A: Krafträder(Zweiräder, auch
mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
- Klasse A1: Leichtkrafträder - 80km/h Höchstgeschwindigkeit
für 16 - 17jährige, ab 18 Jahren unbegrenzt.
- Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder
– mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500
kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz
(auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe
des Leermasse des Zugfahrzeugs, soferndie zulässige Gesamtmasse
der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)
- Klasse E: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1,
D oder D1 mit Anhängern mit einer Verbindung der zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B mit Klasse
fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E darf die
zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige
Gesamt- oder D1: masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs
nicht übersteigen; bei der Führerscheinklasse D1E darf der
Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
- Klasse M: Kleinkrafträder (Krafträder
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder
einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschinen oder einem Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 die zusätzlich hinsichtlich
der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrädern aufweisen)
- Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach
ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils
auch mit Anhängern)
- Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart
für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern,
wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt
werden und , sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für
eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch
§ 58 der Straßenverkehrs – Zulassungs – Ordnung
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen
und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und
Anhängern.
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Führerscheinklassen
beschränkt werden.
Beim Abschleppen eines
Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse
des abschleppenden Fahrzeugs.Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen
von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und
einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16
kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr
vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.Leichtkrafträder
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr
als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern
einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Füherscheinklasse geführt
werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Außerdem berechtigen
- Fahrerlaubnisse der Klassen A zum Führen
von Fahrzeugen der Klassen A1 und M.
- Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse M.
- Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse M und L.
- Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse C1.
- Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen
von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber
zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE,
sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
- Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen
von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
- Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse D1.
- Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
- Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse D1E, BE, sowie C1E, sofern der Inhaber zum
Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist.
- Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse M und L.
- Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E
berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen –
gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen
Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur
Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs oder der
Überführung an einen anderen Ort dienen.
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im
Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
- 1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht,
Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, sowie
den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende.
- Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs-
und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes.
- Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit
und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen
Lohnunternehmen und andere überbetrieblich Maschinenverwendung.
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar
der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft
überwiegend dienen.
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur,
Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die im Rahmen der Nummern 1
bis 5 eingesetzt werden.
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